Dein Ratgeber

Was ist ein Gutachten?
Ein Gutachten, das von einem Kfz-Gutachter erstellt wird, hat die Aufgabe, einem Laien, also einer Person ohne Fachkenntnisse, einen Sachverhalt oder eine Angelegenheit verständlich zu machen.
Der Sachverständige muss sein Fachwissen so vermitteln, dass ein Laie wie zum Beispiel ein Richter, Anwalt oder Sachbearbeiter in der Lage ist, eine eigene Beurteilung vorzunehmen.
Es ist wichtig, dass das Gutachten überprüfbar und verständlich ist, sodass auch Personen ohne Fachkenntnisse den Sachverhalt verstehen und nachvollziehen können.
Die Erstellung eines Gutachtens muss stets neutral und unabhängig erfolgen. Ein Gutachten dient auch der Sicherung von Beweisen.
Im Fall einer Kfz-Haftpflicht oder eines Kfz-Kaskoschadens stellt das Gutachten die Grundlage für die Regulierung dar.
Restwert (RW)
Der Restwert bezeichnet den durchschnittlichen Betrag, den der Geschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug im nicht reparierten Zustand auf dem allgemeinen regionalen Markt erzielen kann, der ihm zugänglich ist.
Wertminderung
Es gibt zwei Arten von Wertminderung: merkantile Wertminderung und technische Wertminderung.
Die merkantile Wertminderung bezieht sich auf den voraussichtlichen Wertverlust eines Fahrzeugs nach einer fachgerechten Reparatur eines Unfallschadens. Potenzielle Käufer sind oft besorgt über versteckte Mängel, die sich später bemerkbar machen könnten. Ein Beispiel dafür ist, wenn ein Käufer die Wahl zwischen zwei Fahrzeugen mit ähnlicher Ausstattung, Alter und Laufleistung hat, von denen eins einen reparierten Unfallschaden hatte. In der Regel entscheidet er sich für das unfallfreie Fahrzeug, es sei denn, das reparierte Fahrzeug wird zu einem erheblich niedrigeren Preis angeboten.
Die Offenlegung eines reparierten Unfallschadens ist beim Verkauf eines Fahrzeugs immer erforderlich, andernfalls handelt es sich um arglistige Täuschung. Die merkantile Wertminderung hängt auch von der Marktgängigkeit des Fahrzeugs ab. Ein Fahrzeug, das leicht verkäuflich ist, behält einen höheren Wert als ein schwer verkäufliches Fahrzeug mit einem zusätzlichen Unfallschaden.
Die Höhe der merkantilen Wertminderung wird auch von anderen vorhandenen Vor- und Altschäden beeinflusst. Wenn das Fahrzeug bereits vor dem Unfall andere Schäden hatte und der gleiche Teil erneut beschädigt wird, kann es zu keiner weiteren merkantilen Wertminderung kommen.
Die merkantile Wertminderung ist bei älteren Fahrzeugen oder solchen mit hoher Laufleistung in der Regel geringer, da die Wahrscheinlichkeit eines Unfallwagens bei neuen Fahrzeugen geringer ist. Eine technische Wertminderung tritt auf, wenn nach einer fachgerechten Reparatur noch objektiv sichtbare Mängel vorhanden sind. In der Regel wird jedoch davon ausgegangen, dass solche Mängel durch mangelhafte Reparaturarbeit verursacht wurden und durch Nachbesserungen behoben werden können.
Technische Wertminderungen werden in Gutachten selten aufgeführt, da in der Regel von einer merkantilen Wertminderung gesprochen wird. Eine Ausnahme besteht, wenn aufgrund äußerer Umstände eine fachgerechte Reparatur nicht möglich ist, beispielsweise wenn Ersatzteile für ein spezielles Fahrzeug nicht verfügbar sind. In solchen Fällen kann eine technische Wertminderung als Kompensation dienen.
Wiederbeschaffungswert (WBW)
Der Begriff „Wiederbeschaffungswert“ bezieht sich auf den Betrag, den eine geschädigte Person ausgeben muss, um bei einem seriösen Autohändler ein ähnliches Fahrzeug gleicher Qualität zu erwerben.
Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts werden Faktoren wie das Alter des Fahrzeugs, die Kilometerleistung, die Anzahl der Vorbesitzer, der festgestellte Zustand des Fahrzeugs, eventuelle Vorschäden, vorhandene Sonderausstattungen und Zubehör berücksichtigt. Auch die fälligen Haupt- und Abgasuntersuchungen sowie andere Faktoren, die den Wert des Fahrzeugs beeinflussen, einschließlich regionaler und saisonaler Marktschwankungen, fließen in die Wertermittlung ein.
Hinweise zum Wiederbeschaffungswert und zur Steuerangabe:
Wenn vergleichbare Fahrzeuge dieses Typs und Alters üblicherweise mit regulärer Mehrwertsteuer zum Verkauf angeboten werden, ist die Mehrwertsteuer im Wiederbeschaffungswert enthalten.
Bei der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG wird die Mehrwertsteuer, die im Bruttokaufpreis enthalten ist, nicht ausgewiesen, wenn vergleichbare Fahrzeuge auf dem Markt angeboten werden. In diesem Fall kann die Mehrwertsteuer nur geschätzt werden. Als Ausgangspunkt für die Schätzung dient eine durchschnittliche Gewinnspanne von ca. 17% des Händlerverkaufspreises.
Bei Fahrzeugen, die aufgrund ihres Alters oder Zustands in der Regel nicht mehr im seriösen Kfz-Handel erhältlich sind und hauptsächlich auf dem Privatmarkt angeboten werden, fällt in der Regel keine Mehrwertsteuer an.
Wiederbeschaffungsdauer (Kalendertage)
Die voraussichtliche Wiederbeschaffungsdauer wird in der Regel in Kalendertagen angegeben und gibt an, wie viel Zeit in der Regel benötigt wird, um ein vergleichbares Fahrzeug für das beschädigte Fahrzeug zu finden. Dies ist relevant, wenn das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat und eine Abrechnung auf Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens erfolgt (das Fahrzeug wäre noch reparierbar, aber der Anspruchsteller entscheidet sich für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs).
Für gängige Gebrauchtfahrzeuge wird normalerweise eine Wiederbeschaffungsdauer von etwa 10-15 Kalendertagen als ausreichend.
Abzüge für Wertverbesserung
Nach § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht der Grundsatz, dass der Geschädigte nach einem Schadensereignis in seine wirtschaftliche Gesamtsituation vor dem Schaden zurückversetzt werden soll. Dabei darf weder ein Nachteil noch eine Bereicherung für den Anspruchsteller entstehen. Im Fall einer Haftpflicht wird ein Abzug für Wertverbesserungen auf das gesamte Fahrzeug und nicht auf das spezifische Fahrzeugteil angewendet. Es muss überprüft werden, ob durch die Reparatur des Fahrzeugs eine Wertsteigerung des Gesamtfahrzeugs eingetreten ist, was eine Bereicherung für den Anspruchsteller bedeuten würde. Da eine Bereicherung nach § 249 BGB nicht erlaubt ist, muss dieser Wertzuwachs durch einen entsprechenden Minderwert abgezogen werden. Abzüge für einzelne Fahrzeugteile dürfen nur vorgenommen werden, wenn diese bereits vor dem Unfall beschädigt waren (Altbeschädigung) oder aufgrund von erheblichem Verschleiß bald erneuert werden mussten.
Hier ist ein Beispiel:
Die Reifen sind abgenutzt, die Auspuffanlage ist durchgerostet, und der Schadensbereich war bereits vor dem Unfall beschädigt (verdellt, angerostet usw.). Ein Kfz-Sachverständiger bestimmt den prozentualen Abzug aufgrund des Verschleißes oder der vorhandenen Altbeschädigung. Dabei werden nur wirtschaftlich spürbare Vorteile berücksichtigt. Wenn der Geschädigte ein Teil aufgrund von Verschleiß bald hätte erneuern müssen, dann ist die dadurch erzielte Ersparnis wirtschaftlich real. Wenn jedoch eine neue Kofferraumklappe in ein altes Auto eingebaut wird, hat dies keinen realen Vorteil zur Folge. Ein solcher theoretischer Vorteil wird nicht berücksichtigt.
Reparaturdauer (Arbeitstage)
Im Haftpflichtgutachten ist die Angabe der voraussichtlichen Reparaturdauer wichtig, um die Nutzungsausfallentschädigung, Vorhaltekosten und die Mietdauer für ein Ersatzfahrzeug zu bestimmen.
Die voraussichtliche Reparaturdauer berücksichtigt den geschätzten Zeitaufwand, der für eine fachgerechte und sachgemäße Beseitigung des Unfallschadens erforderlich ist. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Reparatur ohne größere Unterbrechungen zügig durchgeführt wird. Allerdings werden in dieser Einschätzung keine Verzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ersatzteilen berücksichtigt. Es werden keine Stand- oder Wartezeiten sowie keine Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen einbezogen. Ebenso werden die Wartezeit auf das Gutachten und die eventuelle Überlegungszeit bis zur Entscheidung zur Reparatur nicht mit einbezogen. Es kann gelegentlich zu Lieferproblemen bei der Beschaffung von Ersatzteilen kommen, was zu entsprechenden Verzögerungen und somit zu einer Verlängerung der Reparaturdauer führen kann.
Umbaukosten
Es kann gelegentlich vorkommen, dass außergewöhnliche Fahrzeuganbauteile wie Radios, Funkanlagen, mobile Navigationssysteme, Regaleinbauten in Werkstattwagen, Taxiausrüstungen, Behinderteneinrichtungen usw. nicht im Wiederbeschaffungswert und im Restwert des Fahrzeugs berücksichtigt werden, da sie in das neue Ersatzfahrzeug des Geschädigten eingebaut werden sollen. Die Kosten für diesen Umbau werden separat als „Umbaukosten“ angegeben. Im Gutachten sollte deutlich angegeben werden, welche Teile nicht im Wiederbeschaffungswert und Restwert berücksichtigt wurden. Wenn dies nicht klar definiert ist, kann es bei der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs an den Restwertaufkäufer zu Streitigkeiten kommen.
Ein Beispiel dafür wäre, wenn der Restwertaufkäufer sein Angebot auf ein Fahrzeug mit einem Navigationssystem basiert hat und abgegeben hat. Jedoch hat der Fahrzeughalter das Navigationssystem in sein neues Ersatzfahrzeug einbauen lassen. Dadurch hat der Restwertaufkäufer nicht mehr den Gegenwert, den er für sein Angebot berücksichtigt hat. Das Restwertangebot kann somit nicht aufrechterhalten werden. Dieses Problem tritt in der Praxis leider relativ häufig auf. Vor der Veräußerung baut der Fahrzeughalter alle noch separat verwertbaren Anbauteile aus, wie zum Beispiel den Austausch von Alufelgen gegen Stahlfelgen.
Nutzungsausfall
Wenn der Anspruchsteller auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet, hat er in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für die entgangene Nutzung seines unfallbeschädigten Fahrzeugs während der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer (im Falle eines Totalschadens). Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung pro Tag kann aus einer Tabelle (wie der Sanden-Danner-Küppersbusch oder SuperSchwacke) entnommen werden. Die aufgeführten Tagessätze werden mit der Ausfalldauer multipliziert. Um den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen, ist es ratsam, den Nutzungswillen durch die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs oder den Kauf eines Ersatzfahrzeugs nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch eine Reparaturrechnung oder eine Reparaturbestätigung (bei Reparatur) oder eine Kopie des Fahrzeugscheins des Ersatzfahrzeugs. Wenn ein Ersatzfahrzeug vor Ablauf der Wiederbeschaffungsdauer zugelassen wird, muss die Versicherung nur bis zu diesem Tag die Nutzungsausfallentschädigung zahlen. Die Nutzungsausfallentschädigung ist steuerlich neutral.
Es sollte beachtet werden, dass nach überwiegender Rechtsprechung ältere Fahrzeuge (älter als 5 Jahre) in eine niedrigere Gruppe eingestuft werden. Bei Fahrzeugen, die älter als 10 Jahre sind, erfolgt eine Herabstufung um 2 Gruppen. In seltenen Fällen wird keine Nutzungsausfallentschädigung mehr erstattet. In solchen Fällen greift man stattdessen auf die Vorhaltekosten zurück, die deutlich niedriger sind als die Nutzungsausfallentschädigung. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Nutzwert des Fahrzeugs bereits erheblich beeinträchtigt war, was allein durch das Alter des Fahrzeugs kaum der Fall sein wird.
Totalschaden
Es gibt drei Arten von Totalschaden:
Wirtschaftlicher Totalschaden:
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten, möglicherweise zuzüglich einer Wertminderung, den Wert des Fahrzeugs vor dem Schaden (Wiederbeschaffungswert) übersteigen. Technisch betrachtet könnte das Fahrzeug repariert werden, aber es wäre unwirtschaftlich.
Technischer Totalschaden
Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug aufgrund erheblicher Beschädigungen aus technischer Sicht nicht mehr instand gesetzt werden kann. Dies ist eine rein technische Frage und hat nichts mit der Wirtschaftlichkeit zu tun.
Fiktiver unechter Totalschaden
Ein fiktiver unechter Totalschaden liegt vor, wenn der Anspruchsteller sein Fahrzeug trotz Reparaturwürdigkeit (Reparaturkosten liegen unterhalb des Wiederbeschaffungswerts) nicht reparieren lassen möchte und auf Basis eines Totalschadens abrechnet (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert).
Diese Art der Abrechnung ist nur möglich, wenn die Summe aus Reparaturkosten und möglicher Minderwert („Wiederherstellungsaufwand“) höher ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert („Wiederbeschaffungsaufwand“). In diesem Fall spricht man von einem deckenden Restwert.
Die Versicherung, die die Leistung erbringt, hat das Recht, die kostengünstigste Variante auszuwählen.
Notreparatur
Häufig ist es erforderlich, eine Notreparatur (im Sinne der Schadenminderungspflicht) durchzuführen, um die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines beschädigten Fahrzeugs wiederherzustellen.
Dadurch können der Ausfall des Fahrzeugs und die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs reduziert werden. Die Kosten für eine Notreparatur werden von der Versicherung erstattet.
Hier ist ein praxisbezogenes Beispiel:
Durch einen leichten Auffahrunfall wurde der Kotflügel leicht eingedrückt, die Stoßstange wurde zerkratzt und ein Scheinwerfer wurde beschädigt. Aufgrund der Beschädigung des Scheinwerfers ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrs- und betriebssicher.
Durch den Austausch des Scheinwerfers in einer Notreparatur kann die Verkehrs- und Betriebssicherheit wiederhergestellt werden, und es kann auf die kostspielige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet werden. Diese Vorgehensweise ist sinnvoll, wenn die Kosten für die Durchführung der Notreparatur niedriger sind als die potenziellen Kosten für ein Unfallersatzfahrzeug.
Bagatellschaden
Ein Schaden, der durch Haftpflicht verursacht wurde und einen Wert von ca. 750 € oder weniger hat, wird als Bagatellschaden bezeichnet. Bei einem Bagatellschaden übernimmt die Versicherung die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens in der Regel nicht. Das Problem für den Geschädigten liegt darin, dass er als Laie vorab oft nicht einschätzen kann, wie hoch der Schaden tatsächlich ist. Bereits eine kleine Delle mit Lackschäden kann ausreichen, um über der Bagatellschadengrenze zu liegen. Wir empfehlen daher, im Zweifelsfall immer einen Kfz-Sachverständigen hinzuzuziehen, um das Fahrzeug zu begutachten. Wenn der Kfz-Sachverständige feststellt, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt, wird er in der Regel nur einen Kostenvoranschlag oder ein einfaches Kurzgutachten erstellen, um die Schadenminderungspflicht einzuhalten.
Altschäden und Vorschäden
Es wird wie folgt unterschieden:
Altschäden:
Unter einem Altschaden versteht man eine Beschädigung an einem Fahrzeug, die bisher nicht repariert wurde. Dies können Unfallschäden, Gebrauchsschäden wie Dellen, Beulen, Kratzer oder auch Korrosionsschäden sein. Auch Verschleißschäden werden als Altschäden betrachtet.
Vorschäden:
Unter einem Vorschaden versteht man einen reparierten Schaden am Fahrzeug. Dies umfasst fach- und sachgerecht behobene Unfallschäden, aber auch grob provisorisch behobene Unfallschäden. Bei letzteren ist es zwingend erforderlich anzugeben, ob eine teilweise Instandsetzung oder eine nicht fach- und sachgerechte Instandsetzung erfolgt ist.
Opfergrenzenregelung: Reparatur im Rahmen der 130%-Grenze
Im Falle eines Haftpflichtschadens besteht die Möglichkeit, einen wirtschaftlichen Totalschaden reparieren zu lassen, unter folgenden Voraussetzungen:
- Die prognostizierten Reparaturkosten, zuzüglich einer möglichen merkantilen Wertminderung, dürfen nicht höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes sein.
- Das Fahrzeug muss repariert werden und die Reparatur muss den Vorgaben des Schadengutachtens entsprechen, also fachgerecht und vollständig durchgeführt werden.
- Der Geschädigte muss beabsichtigen, das Fahrzeug weiterhin zu nutzen und somit sein Interesse an der Integrität des Fahrzeugs zum Ausdruck bringen (in der Regel für mindestens 6 Monate, gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Hinweis:
In einem Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 hat der Bundesgerichtshof klar festgelegt, dass in Fällen, in denen eine Reparatur im Rahmen der 130%-Grenze erfolgt, die Reparaturkosten einschließlich einer Integritätsspitze sofort fällig sind. Es gab Fälle, in denen verschiedene Versicherungen zunächst nur den Totalschaden (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) abgerechnet haben und darauf hingewiesen haben, dass nach Ablauf der 6 Monate eine weitere Abrechnung auf Basis der 130%-Grenze erfolgen wird.
Neuwagenersatz
Wenn ein relativ neuwertiges Fahrzeug, das sich in erster Hand befindet (eine Tageszulassung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkauf schadet nicht), durch einen Haftpflichtschaden beschädigt wird, hat der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Neufahrzeugentschädigung.
Nach vorherrschender Rechtsprechung müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Das Fahrzeug darf höchstens einen Monat alt sein.
- Die Laufleistung darf nicht mehr als 1.000 km betragen.
- Es muss ein erheblicher Schaden vorliegen, der das Fahrzeuggefüge betrifft.
Es ist zu beachten, dass diese Eckdaten keine starre Regelung darstellen, wie verschiedene Gerichtsurteile belegen. Das Fahrzeugalter wird überwiegend als starre Voraussetzung betrachtet, während die Laufleistung als etwas flexibler angesehen wird.
In vielen Reparaturwerkstätten und Autohäusern wird ein zusätzlicher Aufschlag, bekannt als Ersatzteilaufschlag, auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers erhoben. Dieser Aufschlag wird damit gerechtfertigt, dass eine erhebliche Kapitalbindung in Form von vorrätigen Ersatzteilen in einem Autohaus oder einer Reparaturwerkstatt verzinst werden soll. Bei einigen Automarken können Ersatzteilaufschläge von bis zu 20 % anfallen, während sie im Durchschnitt etwa 10 % bis 15 % betragen. Es gibt jedoch einige Hersteller, bei denen ein Ersatzteilaufschlag nicht üblich ist.
Ersatzteilaufschlag
Ob der Ersatzteilaufschlag bei einer fiktiven Abrechnung erstattungsfähig ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Ein Beispiel: In Berlin wird bei jedem VW-Vertragshändler ein Ersatzteilaufschlag berechnet. In diesem Fall ist es für den Geschädigten nicht möglich, die benötigten Ersatzteile ohne diesen Aufschlag zu beschaffen. Daher ist der Ersatzteilaufschlag auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung erstattungsfähig.